Die EU-Prospektverordnung (VO (EU) 2017/1129) ist eine zentrale Säule des europäischen Kapitalmarktrechts. Sie regelt, wann ein Wertpapierprospekt verpflichtend ist und welche Ausnahmen von der Prospektpflicht gelten. Besonders praxisrelevant ist Art. 1 Abs. 4: Danach können Angebote an weniger als 150 Anleger pro Mitgliedstaat prospektfrei erfolgen. Gerade für kleinere Emissionen ist dies ein attraktiver Weg, Kosten und Aufwand einer Prospekterstellung zu vermeiden.
Viele mittelständische Unternehmen nutzen diese Möglichkeit, um Kapital zu beschaffen, ohne die strengen formellen Anforderungen erfüllen zu müssen. Allerdings ist dabei Vorsicht geboten: Die Grenze zwischen zulässiger Prospektfreiheit und unzulässiger Umgehung ist enger, als es auf den ersten Blick scheint.
Die Grenze: Prospektfreiheit endet bei Umgehung
Art. 1 Abs. 5 der EU-Prospektverordnung stellt ausdrücklich klar, dass jede Umgehung der Prospektpflicht verboten ist. Ergänzend weist Erwägungsgrund 18 darauf hin, dass eine künstliche Aufspaltung von Emissionen unzulässig ist.
Unzulässige Gestaltungen können beispielsweise sein:
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die Emission in kurzfristig aufeinanderfolgenden Tranchen,
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die Verwendung vermeintlich „neuer“ Emittenten innerhalb derselben Unternehmensgruppe,
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oder geringfügig angepasste Emissionsbedingungen, die faktisch ein einheitliches Angebot darstellen.
In all diesen Fällen droht eine Einordnung als prospektpflichtiges Angebot – mit entsprechenden Konsequenzen.
Konsequenzen bei Verstößen
Wer die Grenzen der Prospektfreiheit überschreitet, riskiert empfindliche Maßnahmen seitens der Aufsichtsbehörden wie der BaFin in Deutschland oder der FMA in Österreich. In der Praxis reichen die Reaktionen von vertraulichen Gesprächen bis hin zu offiziellen Eingriffen wie:
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Vertriebsverboten,
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Rückabwicklungen von bereits platzierten Emissionen,
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oder Bußgeldern.
Gerade für Emittenten kann dies erhebliche finanzielle und reputative Folgen haben.
Typische Praxisfragen
Öffentlich dokumentiert werden solche Fälle so gut wie nie. Umso wichtiger ist der Erfahrungsaustausch in der Branche:
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Wo verläuft für Sie die Grenze zwischen Prospektfreiheit und Prospektpflicht?
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Haben Sie miterlebt, wie „strukturkreative“ Emissionen von der Aufsicht eingeordnet wurden?
Die Praxis zeigt, dass die Aufsicht sehr genau hinschaut, wenn mehrere Emissionen in engem zeitlichen Zusammenhang stehen. Auch die Frage, ob unterschiedliche Emittenten tatsächlich unabhängig sind oder lediglich Teil einer Umgehungskonstruktion, wird zunehmend kritisch bewertet.
Fazit: Rechtssicherheit geht vor
Die Prospektfreiheit ist ein wertvolles Instrument für Unternehmen, die flexibel Kapital aufnehmen wollen. Sie darf jedoch nicht missverstanden werden: Kreative Konstruktionen zur Umgehung der Prospektpflicht sind klar untersagt und bergen erhebliche Risiken.
Wer Wert auf Rechtssicherheit legt, sollte daher frühzeitig rechtliche Beratung einholen. So lassen sich teure Fehler vermeiden und Kapitalmaßnahmen effizient sowie rechtskonform umsetzen.