Die EU-Prospektverordnung (VO (EU) 2017/1129) erlaubt in Art. 1 Abs. 4 u. a. Angebote an weniger als 150 Anleger pro EU-Mitgliedstaat – ein gern genutzter Joker, gerade bei kleineren Emissionen.
Aber: Wer glaubt, er könne einfach „scheibchenweise“ emittieren, irrt. Denn Art. 1 Abs. 5 verbietet ausdrücklich jede Umgehung der Prospektpflicht.
Und Erwägungsgrund 18 stellt klar: künstliche Aufspaltung ist tabu. Das gilt auch, wenn man kreativ wird – z. B. mit „neuen“ Emittenten, leicht angepassten Bedingungen oder zeitlich eng getakteten Tranchen.
In der Praxis führt das regelmäßig zu stillen Rücksprachen mit der Aufsicht – und manchmal auch zu weniger stillen Maßnahmen:
- Vertriebsverbot
- Rückabwicklung
- Bußgelder
Kennen Sie solche Fälle? Haben Sie miterlebt, wie „strukturkreative“ Emissionen von der BaFin oder FMA eingeordnet wurden?
Veröffentlicht wird das ja leider nie – umso spannender ist der Erfahrungsaustausch!
Schreiben Sie mir: Wo verläuft für Sie die Grenze zwischen Prospektfreiheit und Prospektpflicht?