Prospektfrei – aber bitte mit Maß und Mitte.

Die EU-Prospektverordnung (VO (EU) 2017/1129) erlaubt in Art. 1 Abs. 4 u. a. Angebote an weniger als 150 Anleger pro EU-Mitgliedstaat – ein gern genutzter Joker, gerade bei kleineren Emissionen.

Aber: Wer glaubt, er könne einfach „scheibchenweise“ emittieren, irrt. Denn Art. 1 Abs. 5 verbietet ausdrücklich jede Umgehung der Prospektpflicht.

Und Erwägungsgrund 18 stellt klar: künstliche Aufspaltung ist tabu. Das gilt auch, wenn man kreativ wird – z. B. mit „neuen“ Emittenten, leicht angepassten Bedingungen oder zeitlich eng getakteten Tranchen.

In der Praxis führt das regelmäßig zu stillen Rücksprachen mit der Aufsicht – und manchmal auch zu weniger stillen Maßnahmen:

  • Vertriebsverbot
  • Rückabwicklung
  • Bußgelder

Kennen Sie solche Fälle? Haben Sie miterlebt, wie „strukturkreative“ Emissionen von der BaFin oder FMA eingeordnet wurden?
Veröffentlicht wird das ja leider nie – umso spannender ist der Erfahrungsaustausch!

Schreiben Sie mir: Wo verläuft für Sie die Grenze zwischen Prospektfreiheit und Prospektpflicht?

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