Papier war gestern – aber was ist heute?

Digitale Wertpapiere klingen nach Zukunft – und sind es auch. Aber wer glaubt, dass sich mit dem eWpG einfach alles „tokenisieren“ lässt, liegt nur halb richtig. Denn: Auch digitale Emissionen brauchen ein solides rechtliches Fundament – und ein ordentlich geführtes Register.

Das elektronische Wertpapiergesetz (eWpG) erlaubt seit 2021 die Begebung von elektronischen Schuldverschreibungen – ganz ohne Globalurkunde.

Dafür mit Eintragung in ein:

  • Zentrales Register oder
  • Kryptowertpapierregister (§ 4 eWpG).

Was oft vergessen wird: Die Eintragung ersetzt nicht die Emission – sie ist die Emission. Und die muss sitzen:

  • korrekte Registerführung,
  • klare Auslagerung an Dienstleister (falls vorhanden),
  • Verantwortung bleibt beim Emittenten (auch wenn’s technisch die Blockchain „macht“).

Digital ≠ formlos.

Auch hier gilt: Wer digital emittieren will, muss IT, Recht und Aufsicht zusammenbringen – am besten, bevor das Token live geht.

Schon Erfahrungen mit dem eWpG gemacht?
Oder kennen Sie praktische Hürden bei Registermodellen und BaFin-Anforderungen?

Schreiben Sie mir oder teilen Sie Ihre Perspektive – analog oder digital, ganz wie Sie möchten.

Interessant? Beitrag teilen:

Facebook
Email
LinkedIn

Newsletter

Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua.

Das könnte Sie auch interessieren:

Kontakt Details

Kontaktformular

Termine nach Vereinbarung