ESG-Anleihen sind gekommen, um zu bleiben – aber bitte mit Ordnung und aufsichtsrechtlicher Ernsthaftigkeit.
Am 25. Juli 2025 wurden drei Delegierte Verordnungen zur neuen EU-Verordnung über Europäische Grüne Anleihen (EuGB) im Amtsblatt veröffentlicht. Sie konkretisieren zentrale Elemente des Rechtsrahmens, der seit dem 21. Dezember 2024 gilt.
Worum geht es?
Wer eine grüne Anleihe künftig mit dem offiziellen Label „European Green Bond“ vertreiben will, muss sich auf einen deutlich anspruchsvolleren Rechtsrahmen einstellen. Neben einem verpflichtenden Green Bond Framework und einem ex-ante-Review durch registrierte Externe Prüfer, wird nun auch der Post-Issuance-Teil rechtlich geregelt.
Neu: Delegierte VO (EU) 2025/753
Diese VO legt Form und Inhalt der periodischen Offenlegungen nach Art. 12 EuGB-VO fest – also der Berichte, die Emittenten jährlich zur tatsächlichen Verwendung der Erlöse und Fortschritten bei den Umweltzielen vorlegen müssen. ???? Freiwillige Anwendung ist auch für „nachhaltigkeitsnahe“ Instrumente wie Sustainability-Linked Bonds möglich.
Meine Einschätzung:
Wer das Label „Green Bond“ weiterhin rechtssicher und marktfähig nutzen will, kommt an dieser Regulierung nicht vorbei. Die Offenlegungsstandards orientieren sich eng an der EU-Taxonomie und machen eine Greenwashing-konforme Kapitalmarktkommunikation künftig erheblich anspruchsvoller.