Green Bonds sind kein bloßes Marketing-Versprechen – sie sind regulierte Finanzinstrumente. Und sie erzeugen Pflichten, deren Verletzung nicht nur Imageschäden, sondern auch Rechtsrisiken mit sich bringen kann.
Worum geht es?
Mit der EU-Verordnung über Europäische Grüne Anleihen (EuGB) wurde erstmals ein verbindlicher Rechtsrahmen geschaffen – inkl. ESMA-Prüfungspflichten, Taxonomie-Vorgaben und Post-Issuance-Berichtspflichten. Doch was passiert, wenn:
- die Mittelverwendung nicht dem Green Bond Framework entspricht?
- ESG-Ziele nicht erreicht oder irreführend dargestellt werden?
- Anleger sich getäuscht fühlen?
Rechtsfolgen bei ESG-Missbrauch
In Betracht kommen u. a.:
- Deliktische Haftung (§§ 826, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 63 WpHG)
- Prospekthaftung light bei ESG-bezogenen WIB oder Fehlangaben im Green Bond Framework
- Organhaftung bei mangelhafter interner Kontrolle über die ESG-Zielerreichung
- Verstöße gegen Art. 12 EuGB-VO (falscher Jahresbericht)
Besonders brisant: Der rechtlich nicht verbindliche Teil der ESG-Kommunikation – etwa IR-Factsheets oder Pressemitteilungen – kann zivilrechtlich trotzdem haftungsauslösend sein.
Fazit:
Ein Green Bond ohne rechtlich belastbares ESG-Setup ist ein Reputationsrisiko mit Bußgeldpotenzial. ESG-Transparenz ist nicht nur ein Reportingthema – sie ist heute Teil der zivilrechtlichen Risikovorsorge.