Emittentenprivileg: Lizenz zum Vertreiben – oder doch nicht ganz?

Wer eigene Wertpapiere begibt, braucht dafür keine separate Vertriebszulassung – richtig?

Ja. Aber: Nicht immer. Und schon gar nicht für alles.

Das sogenannte Emittentenprivileg (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 WpIG, Art. 2 Abs. 1 lit. i MiFID II) erlaubt es Emittenten, eigene Finanzinstrumente selbst zu vertreiben, ohne Erlaubnis der BaFin.

Aber Achtung:

Wer glaubt, er könne jetzt nach Herzenslust Anleihen, Token, Wandelinstrumente & Co vertreiben, ohne sich Gedanken über Regeln zu machen, irrt gewaltig.

Denn:

  • Nur der Emittent selbst ist privilegiert – keine Tochter, kein Vertriebspartner, kein beauftragter „Klickdienstleister“
  • Nur eigene Instrumente – keine Fondsanteile, Drittprodukte, etc.
  • Kein Freifahrtschein bei MiFID-II-Pflichten: Zielmarkt, Angemessenheit, KID etc. gelten trotzdem
  • Vertrieb muss rein dienend sein – sobald Beratung, Strukturierung oder Drittinteresse dominiert → Erlaubnispflicht!

Fazit:

Das Emittentenprivileg ist kein VIP-Pass für alles – eher ein begrenzter Tagesausweis mit Kleingedrucktem.
Nutzen Sie das Privileg? Oder stehen Sie gerade vor der Frage, ob Ihr Modell noch „privilegiert“ ist – oder doch schon erlaubnispflichtig?

Ich freue mich auf Ihre Erfahrungen – und auf alle, die auch ohne Lizenz sauber vertreiben wollen.

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