Ein Prospekt nach der Verordnung (EU) 2017/1129 ist doch der Freifahrtschein für den Vertrieb im gesamten Binnenmarkt, oder?
Notifiziert heißt doch: Zugelassen, oder?
Leider nein. Willkommen im Alltag grenzüberschreitender Finanzprodukte – und in der Welt der bösen Überraschungen.
Ein Beispiel aus der Praxis:
- In Österreich gilt eine Namensschuldverschreibung als „wertpapierfähig“ – wenn sie indossierbar ist (§ 1 Z 4 KMG iVm § 1 DepotG).
- In Deutschland jedoch sieht die BaFin in genau derselben Konstruktion eine Vermögensanlage – mit der Folge, dass u. U. ein Vertrieb ohne Erlaubnis nach § 32 KWG vorliegt.
Strafbar. Rückabwicklungspflicht.
Und das, obwohl der Prospekt in Österreich gebilligt und ordnungsgemäß notifiziert wurde. Klingt paradox – ist aber gelebte Praxis.
- Wichtig: Die Notifizierung ist kein inhaltlicher Prüfakt. Sie erfolgt automatisch und ohne Prüfung, ob das Produkt im Zielstaat zulässig ist.
- Es existiert keine zentrale Datenbank für nationale Auffassungen oder kritische Strukturen.
- Die Folge: Wer nur auf die EU-Prospektverordnung setzt, kann böse erwachen.
Fazit: Ein EU-Pass ist kein Allzweck-Werkzeug.
Rechtsvergleich bleibt Pflicht. Und der fachliche Austausch unter Marktteilnehmern ist oft die einzige funktionierende Frühwarninstanz.
Haben Sie solche Konstellationen erlebt?
Ich freue mich auf den Austausch – Denn wer nicht fragt, haftet.