Digitale Wertpapiere klingen nach Zukunft – und sind es auch. Aber wer glaubt, dass sich mit dem eWpG einfach alles „tokenisieren“ lässt, liegt nur halb richtig. Denn: Auch digitale Emissionen brauchen ein solides rechtliches Fundament – und ein ordentlich geführtes Register.
Das elektronische Wertpapiergesetz (eWpG) erlaubt seit 2021 die Begebung von elektronischen Schuldverschreibungen – ganz ohne Globalurkunde.
Dafür mit Eintragung in ein:
- Zentrales Register oder
- Kryptowertpapierregister (§ 4 eWpG).
Was oft vergessen wird: Die Eintragung ersetzt nicht die Emission – sie ist die Emission. Und die muss sitzen:
- korrekte Registerführung,
- klare Auslagerung an Dienstleister (falls vorhanden),
- Verantwortung bleibt beim Emittenten (auch wenn’s technisch die Blockchain „macht“).
Digital ≠ formlos.
Auch hier gilt: Wer digital emittieren will, muss IT, Recht und Aufsicht zusammenbringen – am besten, bevor das Token live geht.
Schon Erfahrungen mit dem eWpG gemacht?
Oder kennen Sie praktische Hürden bei Registermodellen und BaFin-Anforderungen?
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