Wer eigene Wertpapiere begibt, braucht dafür keine separate Vertriebszulassung – richtig?
Ja. Aber: Nicht immer. Und schon gar nicht für alles.
Das sogenannte Emittentenprivileg (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 WpIG, Art. 2 Abs. 1 lit. i MiFID II) erlaubt es Emittenten, eigene Finanzinstrumente selbst zu vertreiben, ohne Erlaubnis der BaFin.
Aber Achtung:
Wer glaubt, er könne jetzt nach Herzenslust Anleihen, Token, Wandelinstrumente & Co vertreiben, ohne sich Gedanken über Regeln zu machen, irrt gewaltig.
Denn:
- Nur der Emittent selbst ist privilegiert – keine Tochter, kein Vertriebspartner, kein beauftragter „Klickdienstleister“
- Nur eigene Instrumente – keine Fondsanteile, Drittprodukte, etc.
- Kein Freifahrtschein bei MiFID-II-Pflichten: Zielmarkt, Angemessenheit, KID etc. gelten trotzdem
- Vertrieb muss rein dienend sein – sobald Beratung, Strukturierung oder Drittinteresse dominiert → Erlaubnispflicht!
Fazit:
Das Emittentenprivileg ist kein VIP-Pass für alles – eher ein begrenzter Tagesausweis mit Kleingedrucktem.
Nutzen Sie das Privileg? Oder stehen Sie gerade vor der Frage, ob Ihr Modell noch „privilegiert“ ist – oder doch schon erlaubnispflichtig?
Ich freue mich auf Ihre Erfahrungen – und auf alle, die auch ohne Lizenz sauber vertreiben wollen.