Einheitlicher EU-Prospekt – nationale Sprengkraft.

Ein Prospekt nach der Verordnung (EU) 2017/1129 ist doch der Freifahrtschein für den Vertrieb im gesamten Binnenmarkt, oder?

Notifiziert heißt doch: Zugelassen, oder?

Leider nein. Willkommen im Alltag grenzüberschreitender Finanzprodukte – und in der Welt der bösen Überraschungen.

Ein Beispiel aus der Praxis:

  • In Österreich gilt eine Namensschuldverschreibung als „wertpapierfähig“ – wenn sie indossierbar ist (§ 1 Z 4 KMG iVm § 1 DepotG).
  • In Deutschland jedoch sieht die BaFin in genau derselben Konstruktion eine Vermögensanlage – mit der Folge, dass u. U. ein Vertrieb ohne Erlaubnis nach § 32 KWG vorliegt.

Strafbar. Rückabwicklungspflicht.

Und das, obwohl der Prospekt in Österreich gebilligt und ordnungsgemäß notifiziert wurde. Klingt paradox – ist aber gelebte Praxis.

  • Wichtig: Die Notifizierung ist kein inhaltlicher Prüfakt. Sie erfolgt automatisch und ohne Prüfung, ob das Produkt im Zielstaat zulässig ist.
  • Es existiert keine zentrale Datenbank für nationale Auffassungen oder kritische Strukturen.
  • Die Folge: Wer nur auf die EU-Prospektverordnung setzt, kann böse erwachen.

Fazit: Ein EU-Pass ist kein Allzweck-Werkzeug.

Rechtsvergleich bleibt Pflicht. Und der fachliche Austausch unter Marktteilnehmern ist oft die einzige funktionierende Frühwarninstanz.
Haben Sie solche Konstellationen erlebt?

Ich freue mich auf den Austausch – Denn wer nicht fragt, haftet.

Interessant? Beitrag teilen:

Facebook
Email
LinkedIn

Newsletter

Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua.

Das könnte Sie auch interessieren:

Kontakt Details

Kontaktformular

Termine nach Vereinbarung