Green Bond ≠ Greenwashing: Wer haftet, wenn’s nicht grün ist?

Green Bonds sind kein bloßes Marketing-Versprechen – sie sind regulierte Finanzinstrumente. Und sie erzeugen Pflichten, deren Verletzung nicht nur Imageschäden, sondern auch Rechtsrisiken mit sich bringen kann.

Worum geht es?

Mit der EU-Verordnung über Europäische Grüne Anleihen (EuGB) wurde erstmals ein verbindlicher Rechtsrahmen geschaffen – inkl. ESMA-Prüfungspflichten, Taxonomie-Vorgaben und Post-Issuance-Berichtspflichten. Doch was passiert, wenn:

  • die Mittelverwendung nicht dem Green Bond Framework entspricht?
  • ESG-Ziele nicht erreicht oder irreführend dargestellt werden?
  • Anleger sich getäuscht fühlen?

Rechtsfolgen bei ESG-Missbrauch

In Betracht kommen u. a.:

  • Deliktische Haftung (§§ 826, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 63 WpHG)
  • Prospekthaftung light bei ESG-bezogenen WIB oder Fehlangaben im Green Bond Framework
  • Organhaftung bei mangelhafter interner Kontrolle über die ESG-Zielerreichung
  • Verstöße gegen Art. 12 EuGB-VO (falscher Jahresbericht)

Besonders brisant: Der rechtlich nicht verbindliche Teil der ESG-Kommunikation – etwa IR-Factsheets oder Pressemitteilungen – kann zivilrechtlich trotzdem haftungsauslösend sein.

Fazit:

Ein Green Bond ohne rechtlich belastbares ESG-Setup ist ein Reputationsrisiko mit Bußgeldpotenzial. ESG-Transparenz ist nicht nur ein Reportingthema – sie ist heute Teil der zivilrechtlichen Risikovorsorge.

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